Computertomografie

Bei der Computertomografie (Abkürzung CT) handelt es sich um ein modernes, computergesteuertes Röntgenschichtverfahren. Bei der modernen Spiral-Computertomografie rotiert die ein Strahlenbündel aussendende Röntgenröhre um den zu untersuchenden Patienten, während der Untersuchungstisch kontinuierlich vorgeschoben wird. Die gegenüberliegenden Detektoren messen, wie stark die Strahlung vom Körper abgefangen wird. Es entstehen etwa 100 000 Messwerte, aus denen vom Computer errechnet wird, welche Bereiche im Körper wie viel Strahlung absorbiert haben, und die in ein Fernsehbild (Computertomogramm) umgesetzt werden.

Im Allgemeinen werden Strukturen, die wenig Röntgenstrahlen durchlassen (z. B. Knochen) weiß, solche, die viel Röntgenstrahlen durchlassen (z. B. Luft) schwarz dargestellt; alle anderen liegen als Grautöne dazwischen.

Die Vorteile der Computertomografie gegenüber konventionellen Röntgendarstellungen liegen in der höheren Bildauflösung, der besseren Darstellung von Weichgeweben und der besseren räumlichen Zuordnungsmöglichkeit von Veränderungen anhand der Schichtaufnahmen. Allerdings ist die Strahlenbelastung höher als bei einer Röntgenaufnahme, sodass der Einsatz der Computertomografie immer sorgfältig abgewogen werden sollte. Sie dient häufig zur Diagnostik von Veränderungen im Bereich des Oberkörpers (Thorax), Bauches (Abdomen), Bewegungsapparates und Skeletts, zum Tumornachweis in allen Körperabschnitten und v. a. zur Erkennung von Erkrankungen des Gehirns (z. B. Hirnblutungen, Hirntumoren). Auch der Nachweis geringer Veränderungen des Gehirns infolge Durchblutungsstörungen oder Ödemen ist mithilfe dieses Verfahrens möglich.

One Reply to “Computertomografie”

  1. Ein Patient ist bei einer Computertomografie in etwa der gleichen Strahlendosis ausgesetzt wie ein Hiroshima-Überlebender in 2 Meilen Entfernung von der explodierenden Atombombe, vgl. http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/30632/Studie-Computertomografie-als-Krebsrisiko. Auch kaum ein Arzt weiß, dass mit der Computertomografie die 100- bis 1000-fache Strahlendosis einer normalen Röntgenaufnahme verabreicht wird, vgl. http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2007/msg00110.htm. Die Röntgenverordnung, insbesondere § 23 Abs. 1, § 28c Abs. 1, 2, 3, und § 28d Abs. 3 und Abs. 4 Satz Satz 1 RöV (Aufklärungspflicht und schriftliche Erklärung des Patienten bzw. des Betreuers) scheinen unwirksam zu sein.
    Körperverletzung durch Röntgenstrahlen ist strafbar- http://m.opinioiuris.de/entscheidung/1455.